Glossar
Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Herstellers. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile oder der gesamten Anlage für den Zeitraum "garantiert" ist.
Nicht selten wird dem Kunden von Unternehmensseite der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht hinreichend erklärt. So kann es vorkommen, dass bei einem Schadensfall ein nicht hinreichend aufgeklärter Kunde im Glauben an eine Garantieleistung feststellen muss, dass er nur die obligatorische BGB-Gewährleistung in Anspruch nehmen kann.
siehe auch Gewährleistung
siehe auch Wartungsvertrag
Aufzuganlage, die ausschließlich für den Gütertransport bestimmt ist. Im Gegensatz zum Lastenaufzug darf er keine Personen transportieren.
Ein Gewicht, das mit Seilen über eine Umlenkrolle mit dem Fahrkorb verbunden ist. Sein Zweck ist, das Gewicht der Kabine auszugleichen und den Energiebedarf von Seilaufzügen zu verringern. Bei einigen HIRO-Senkrechtaufzügen ist der Antrieb Platz sparend am Gegengewicht angebracht.
Sicherheitseinrichtung zur Erkennung überhöhter Geschwindigkeit, welche die Fangvorrichtung auslöst, die dann den Aufzug zum sofortigen Stillstand bringt.
Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die gehandelte Ware frei von Mängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die sich erst später bemerkbar gemacht haben (sog. versteckter Mangel). Der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist dabei entscheidend. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt 24 Monate.
Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so greift die so genannte Beweislastumkehr, d. h. er muss beweisen, dass das Gerät schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
siehe auch Garantie
siehe auch Wartungsvertrag



